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Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei über die Änderung des Vertrages über den Sächsischen Ausschreibungsdienst

Der Vertrag über den Sächsischen Ausschreibungsdienst (Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei vom 18. November 2005, SächsABl. S. 1131) wurde in folgenden Punkten geändert:

1. Die Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG (SDV) leitet einen Kurztext der Bekanntmachung, die für die Suchmechanismen erforderlichen Metadaten der Bekanntmachung sowie einen Link kostenfrei an bund.de weiter, wenn dazu nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) eine Rechtspflicht besteht.

2. Können nach der VOL/A oder der VOB/A die Kosten für den Versand der Vergabeunterlagen nicht von den anfordernden Unternehmen verlangt werden, sind sie vom Rechtsträger der Vergabestelle zu tragen. Die für den Versand der Vergabeunterlagen festgelegten Preise gelten dabei unabhängig davon, ob sie von den anfordernden Unternehmen oder vom Rechtsträger der Vergabestelle zu tragen sind. Für den elektronischen Versand können die Kosten nur für einen Versand an höchstens 15 Unternehmen von der Vergabestelle verlangt werden. Fordern bei Öffentlichen Ausschreibungen mehr Unternehmen die Unterlagen an, trägt SDV die Kosten für den über die ersten 15 Unternehmen hinausgehenden elektronischen Versand selbst.

Dresden, den 7. Januar 2010
Sächsische Staatskanzlei
Roth
Referatsleiter

(veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2010)

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