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Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht (VwV Beschleunigung Vergabeverfahren) vom 13. Februar 2009 ist am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten.

Es gilt weiter die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2010 (SächsABl. S. 1108).

Die VwV Ausschreibungsdienst regelt die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Sächsischen Ausschreibungsdienstes.

Eine Veröffentlichungspflicht besteht für:

  • staatliche Auftraggeber im Freistaat Sachsen
  • kommunale Auftraggeber im Freistaat Sachsen
  • Stellen, die staatliche Zuwendungen nach § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen erhalten.

und für Informationen zu:

  • Öffentlichen Ausschreibungen und öffentlichen Teilnahmewettbewerben,
  • Beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen,
  • Vergebenen Aufträgen.

Eine Bekanntmachung ist mit Erscheinen ihrer Veröffentlichung auf Vergabe24.de bewirkt.

Alle ausschreibenden Stellen können ihre Vergabeunterlagen durch SDV Vergabe in elektronischer Form und in Papierform an die Bieter versenden lassen. Für die Nutzung dieser Dienstleistung durch Vergabestellen ist bei öffentlichen Ausschreibungen lediglich die Übergabe einer Mustervergabeunterlage mit dem Bekanntmachungstext an SDV Vergabe notwendig. Bei beschränkten und freihändigen Verfahren erfolgt der Versand auf Anforderung der Vergabestelle.

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