Neues Vergaberecht: Übergangsbestimmungen für Nutzer elektronischer Vergabesysteme
25.06.2010
Mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung erlangen auch die neuen Versionen der
Verdingungsordnungen (VOB, Teil A und B, Ausgabe 2009; VOL/A und VOL/B, Ausgabe 2009; sowie VOF, Ausgabe 2009) Geltung. Dies bedeutet, dass Vergabeverfahren, die ab Geltung der neuen Regelungen begonnen werden, grundsätzlich nach dem dann geltenden Recht durchgeführt werden müssen.
Gemäß § 23 S. 2 der neuen Vergabeverordnung gilt jedoch eine Ausnahme für
Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist.
Diese könne bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung
nach den Verfahrensvorschriften abgewickelt werden, die vor Inkrafttreten galten,
wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.