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Die Kommission der Europäischen Union hat mittels der Verordnung 1177/2009 (ABl EU Nr. L314/64 vom 01.12.2009) die Schwellenwerte angepasst, die für die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und der damit verbundene Verfahrens- und Formvorschriften für Ausschreibungen gelten.
Die neuen Schwellenwerte betragen:
- für Vergaben von Bauaufträgen: 4.845.000 Euro (bisher 5.150.000 Euro),
- für Vergaben von sonstigen Liefer- und Dienstleistungesaufträgen: 193.000 Euro (bisher 206.000 Euro) und
- für Dienstleistungen nach §2 Nr. 2 VgV: 125.000 Euro (bisher 133.000 Euro).
Für Sektorenauftraggeber gelten
- für Vergaben von Bauaufträgen: 4.845.000 Euro (bisher 5.150.000 Euro) und
- für Vergaben von sonstigen Liefer- und Dienstleistungesaufträgen: 387.000 Euro (bisher 412.000 Euro).
Die Änderung erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2010.
Im amtlichen Text der VgV sind zum derzeitigen Zeitpunkt die bis zum 31.12.2007 geltenden Schwellenwerte genannt. Die Herabsetzung der Schwellenwerte durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 vom 04.12.2007 (ABI. EU Nr. L 317, S.34) wurde in der VgV nicht nachvollzogen.
Weil die in der VgV ausdrücklich genannten Schwellenwerte nach wie vor oberhalb der nunmehr neu festgesetzten Werte liegen, müssen bei europarechtskonformer Anwendung ab dem 01.01.2010 die nunmehr neu festgelegten Schwellenwerte beachtet werden, auch wenn die VgV diese Anpassung nicht nachvollziehen sollte.
Die SektVO verweist dynamisch auf die im europäischen Rahmen festgelegten Schwellenwerte, vgl § 1 Abs. 2 SektVO.
Die im Rahmen des Konjunkturpaketes II für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte festgelegten Werte bleiben von dieser Änderung unberührt.